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RFH, 22.03.1933 - IV A 42/33 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BFH, 30.11.1951 - II z 148/51 U
Erteilung eines Ankauferlaubnisscheines für steuerbegünstigten Branntwein - …
als Steuerschuldnerin nicht in Anspruch genommen werden kann, so schließt dies ihre Inanspruchnahme als Haftende nach § 111 AO nicht aus Es besteht kein Hindernis, jemand auf Grund eines Steuertatbestandes sowohl als Steuerschuldner (§ 97 Absatz 1 AO) wie auch als Haftungsschuldner (§ 97 Absatz 2 AO) oder nur aus dem einen oder dem anderen Schuldgrund in Anspruch zu nehmen (Urt. des Reichsfinanzhofs IV A 42/33 vom 22. März 1933 = Slg. Bd. 33 S. 76 = Mrozeks Kartei, AO 1931 § 94 Absatz 2 Rechtspr. 2 = Reichszollblatt 1932 S. 408).Auch der angemaßte Bevollmächtigte muß vom Standpunkt des § 111 AO insofern eine Beziehung zu dem Haftungsschuldner haben, als er für ihn Obliegenheiten auszuüben hat; zwischen ihm und dem Vertretenen muß ein Verhältnis begründet sein, durch das ihm Obliegenheiten im Interesse des Vertretenen auferlegt sind (Urt. des Reichsfinanzhofs IV A 42/33 vom 22. März 1933 = Slg. Bd. 33 S. 76, 79 = Mrozeks Kartei, AO 1931 § 94 Absatz 2 Rechtspr. 2, Reichszollblatt 1933 S. 408).